Vorlage:Vandalismus: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 22. April 2011, 01:00 Uhr

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§ 303a StGB - Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.